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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leibfried e.K.

§1 Allgemeines
1. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen.
Die Änderung dieser Form bestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen, Zusicherungen.
2. Sofern Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers entgegenstehen, gelten diese nur bei ausdrücklicher und  schriftlicher Anerkennung durch uns. Im Übrigen gelten unsere Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäfts-bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.

§2 Angebot und Annahme
1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme, sofern nicht Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist bzw. auf die vorgenannten Unterlagen im Vertrag Bezug genommen ist.

§3 Rücktritt vom Vertrag
1. Grundsätzlich genießt unser Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht.
2. Für nicht im Lager vorrätige Ware, für Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen (insbesondere bei Sonderfarben und  -ausführungen, ebenso wie bei individueller Bestellmenge, wie z.B. bei Fliesen und Belägen), ist das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der eigens für ihn in Auftrag gegebenen Ware oder Leistung verpflichtet.

§4 Preise
1. Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise sondern ergeben sich aufgrund angegebener Einzelpreise aus veranschlagter Menge oder Arbeitszeit. Wesentliche Änderungen an Material- oder Zeiteinsatz führen zu entsprechend angepassten Preisen. Unsere Leistungen werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind, abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten die in unserer Betriebsstätte und/oder unseren Preislisten angegebenen Preise und Stundenlöhne.
2. Wesentliche Änderungen im Bereich der Materialbeschaffung oder unserer Einkaufspreise berechtigen uns zu einer entsprechenden Preisanpassung.
3. Unsere Preise sind Nettopreise, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich ausgewiesen.

§5 Lieferung und Leistung
1. Die Lieferung gilt bei Waren durch Übergabe an den Auftraggeber, bzw. ab Grundstücksgrenze als erbracht.
2.Teillieferung:  Wir sind grundsätzlich zu Teillieferungen berechtigt. Durch Teillieferung dürfen für den Auftraggeber keine Nachteile entstehen, z.B. Verzug oder die Unmöglichkeit der Verwendung.

§6 Lieferzeit
1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.
2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten.
3. Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, (unvorhergesehene Hindernisse, höhere Gewalt, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf) verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sind wir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
4. Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurück treten, wenn seine Interessen dadurch wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
5. Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden / Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten herbeigeführt.
6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

§7 Gefahrenübergang/Leistungs-Abnahme
1. Nach Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt.
2. Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§8 Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des Warenpreises/Werklohnes sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum), so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem nach § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a., gegenüber Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gem. § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p.a. zu fordern.
2. Der Auftraggeber kann nicht mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber aufrechnen, es sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur soweit befugt, wie sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt.
3. Wir dürfen Abschlagszahlungen vor Leistungsbeginn und für in sich abgeschlossene Teile des von uns gefertigten Werkes aus den gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen verlangen. Abschlagszahlungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum fällig.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zahlungen mit Schecks gelten erst nach Einlösung als geleistet. Wechsel werden nur nach schriftlicher Vereinbarung angenommen.
5. Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder werden Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet, so sind wir nach eigenem Ermessen berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, oder die weitere Lieferung/Leistung einzustellen.
6. Der Abzug von Skonto ohne besondere schriftliche Vereinbarung ist nicht zulässig.

§9 Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung oder Ausgabe von Waren erfolgt unter Vorbehalt des Eigentums. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags und eventuell angefallener Zinsen auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für weiterverarbeitete oder verbaute Ware.
2. Veräußert der Auftraggeber von uns gemäß Satz 1 gelieferte Ware oder von uns erbrachte Leistungen, oder gibt er sie in sonstiger Weise weiter, so gelten seine Forderungen dem Abnehmer gegenüber mit dem Tag der Übergabe als in voller Höhe an uns  abgetreten.

§10 Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für durch uns entstandene Schäden und vertragliche Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Unsere Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§11 Mängelhaftung
1. Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort und in Schriftform zu rügen. Wir haften nur für den direkten Mangel. Eine weitere Vertiefung eingetretener Mängel oder weitere Folgeschäden schließen wir aus unserer Haftung aus.
2. Kaufleute haben den in § 377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen.
3. Soweit ein Mangel an von uns gelieferter Ware oder Werkleistung vorliegt, können wir den Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder durch Ersatzware/Ersatzleistung erbringen.
4. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Unsere Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei Gefahrenübergang gem. § 7.

§12 Muster und Entwürfe
1. Vorgelegte Warenmuster sind für eine nachfolgende Bestellung ein unverbindlicher Anhaltspunkt. Produktionstechnisch kann es gerade bei Keramik und Steinzeug zu Abweichungen in Design, Form und Farbe kommen. Insbesondere bei Natursteinprodukten können diese Abweichungen deutlich ausfallen. Musterung, Oberflächenstruktur, Farbcharakter und Farbtiefe gelten als mit dem Muster übereinstimmend, wenn das gelieferte Produkt aus dem identischen oder vergleichbaren Abbaugebiet, oder aus dem gleichen bzw. identischen Produktionslauf stammt.
2. Ideen- und Entwurfsschutz:  Vorgelegte Entwürfe und vorgestellte Ideen bleiben auch dann unser Eigentum, wenn sie direkt mit einem zustande gekommenen Auftrag ein- bzw. umgesetzt werden. Unsere Ideen und Entwürfe dürfen durch den Anfrager oder Auftraggeber in keiner Weise eingesetzt, weitergegeben oder veräußert werden. Ausnahmen müssen schriftlich geregelt sein.

§13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.